Satzung des Tierschutzvereins Coesfeld, Dülmen und Umgebung e.V.

Satzung des Tierschutzvereins Coesfeld, Dülmen und Umgebung e.V.


 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Tierschutzverein Coesfeld, Dülmen und Umgebung e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Coesfeld-Lette. In der Geschäftsstelle werden die Akten des Vereins verwahrt.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld eingetragen.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist

(1) die Vertretung, Förderung und Pflege des Tierschutzgedankens,

(2) die aktive Pflege und Fürsorge von Tieren, die obdachlos, verletzt oder krank aufgegriffen bzw. nicht artgerecht gehalten werden.


 

Die Satzungszwecke sollen unter anderem durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

- Unterhalt eines Tierheims
- Aufklärung und Information der Tierhalter und der Bevölkerung durch Presse, Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können hauptamtliche Kräfte sowie notwendiges Hilfspersonal eingestellt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder auf digitalem Weg über das Formular auf der Internetseite des Vereins zu stellen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Aufnahme bzw. Ablehnung wird dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt.
Eine Ablehnung muss der Vorstand nicht begründen.

(3) Bei Rechtsgeschäften beschränkt sich das Stimmrecht auf die volljährigen Mitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, mit einer Frist von 14 Tagen zum Quartalsende,
- nach einjährigem Beitragsrückstand oder
- durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss soll das Mitglied persönlich oder schriftlich gehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufungsfrist beginnt mit dem Folgetag der Zustellung und endet nach 28 Tagen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruhen der Vorstandsbeschluss und die Aktivitäten des Mitglieds. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung sowie

(2) der Vorstand und die Beisitzer.


§ 7 Der Vorstand und die Beisitzer

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem (der) 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer(in), 1. Kassenwart(in), 2. Kassenwart(in) und Schriftführer(in).

(2) Die Vertretung des Vereins obliegt gerichtlich und außergerichtlich zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.

(3) Voraussetzung für die Wählbarkeit ist Volljährigkeit und einjährige Mitgliedschaft.

(4) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl nur erforderlich, wenn kein(e) Vorsitzende(r) im Amt ist oder der Vorstand nicht mehr beschlussfähig ist. Dem Vorstand ist es freigestellt, die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung anderen Vorstandsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern ohne Stimmrecht im Vorstand zu übertragen.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet spätestens mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein.

(6) Die Arbeit des Vorstandes wird durch bis zu 5 sachkundige Beisitzer beratend unterstützt, die den Verein jedoch nicht nach außen vertreten können. Die Beisitzer werden ebenso wie die Vorstandsmitglieder einzeln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(7) Alle Gewählten müssen die Bereitschaft zur Annahme der Wahl erklären.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres nicht im Falle der Vereinsauflösung
- Erstellung des Haushaltsplans sowie Abfassung des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

(2) Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Finanzplanung des Vorstandes legt die Geldausgaben für das kommende Jahr fest.

Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, Einzelgeschäfte bis zu 5.000 € für Neuanschaffungen zu tätigen, einmalig bis zu 10000 €. Weitere Beträge sind durch die Mitgliederversammlung freizugeben.

(3) Mitglieder des Vorstandes, die zusätzlich im Tierheim eine Leitungsfunktion (Leitung bzw. Stellvertretung) wahrnehmen und dort ständig tätig sind, erhalten in dieser Tätigkeit durch Beschluss des gesamten Vereinsvorstandes eine angemessene Vergütung.


§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder und Beisitzer eingeladen und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, wobei mehr als die Hälfte Mitglieder des geschäftsführenden, stimmberechtigten Vorstandes sein müssen.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über Beschlussfassungen ist Protokoll zu führen und von dem (der) Protokollführer(in) mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Das Protokoll wird allen Anwesenden zur Verfügung gestellt. Sollten innerhalb von zwei Wochen keine Einwendungen der Beschlussfassenden erhoben werden, gilt das Protokoll als angenommen.

§ 9 a Haftung des TSV

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied oder einem Dritten entstanden sind, haftet der TSV nur, wenn einem Mitglied des handelnden Organs oder einer sonstigen Person, für die der TSV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Der TSV haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Gesamtvorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Versammlungsleitung erfolgt durch den (die) 1. oder 2. Vorsitzende(n) oder einen von der Mitgliederversammlung gewählte(n) Versammlungsleiter(in).

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahl des Vorstandes und der Beisitzer
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Abberufung und Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
- Festsetzung der Höhe des jährlichen Mindestmitgliedsbeitrags
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem (der) Versammlungsleiter(in) und dem (der) Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung.

(6) Für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine absolute Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7) Bei Wahlen benennt die Mitgliederversammlung eine(n) Wahlleiter(in).

(8) Ein Mitglied kann nur dann abstimmen, wenn es in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend ist.


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder die Voraussetzungen nach § 7 (4) erfüllt sind, oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.


§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der (die) Versammlungsleiter(in) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben und zur Abstimmung als weiteren Tagesordnungspunkt zu stellen.


§ 13 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Diese erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht, der schriftlich niederzulegen ist. Die Kassenprüfer können jederzeit ohne Voranmeldung Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand (§ 7.1) angehören.


§ 15 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.


§ 16 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den "Deutschen Tierschutzbund e.V." als gemeinnützig anerkannter Verein, der die Mittel unmittelbar und ausschließlich für seinen gemeinnützigen Zweck, den Tier- und Naturschutz, zu verwenden hat.


§ 17 Änderungen und Inkrafttreten

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, sowie Satzungsänderungen, wenn Rechtsvorschriften oder Entscheidungen des Registergerichts dazu konkrete Veranlassung geben.

(2) Diese Satzung wird mit Eintragung in das Registergericht in Kraft gesetzt. (28.02.2013)


§18 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landestierschutzverband NRW e.V. (ltv-nrw) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital und in Papierform gespeichert:

Name,
Adresse,
Nationalität,
Geburtsort,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Telefonnummer,
E-Mailadresse,
Bankverbindung,
Zeiten der Vereinszugehörigkeit,
ggfls. Funktionen im Verein

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet oder berechtigt ist.

(4) Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(5) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(8) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(9) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben und Pflichten bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.